Die Rechtsprechungsaufgaben des Landgerichts umfassen insbesondere Strafsachen und zivilrechtliche Streitigkeiten. Unter Letzteren versteht man Fälle, in denen es um rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr privaten Personen geht. Darunter fallen beispielsweise auch Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen.

 

Die Landgerichte gehören zur sogenannten "ordentlichen" Gerichtsbarkeit (zur Abgrenzung: Gerichte der "besonderen" Gerichtsbarkeit sind zum Beispiel Arbeitsgerichte, Finanzgerichte). Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen), Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafsachen. Die Landgerichte sind im Wesentlichen für Zivil- und Strafsachen zuständig.

 

In Zivilverfahren entscheiden die Zivilkammern der Landgerichte einschließlich der Kammern für Handelssachen in 1. Instanz über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 Euro, sowie unabhängig vom Streitwert über Amtshaftungsansprüche und weitere im § 71 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz festgelegte Verfahrensgegenstände, ferner in 2. Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen der Amtsgerichte.

 

In Strafverfahren obliegt die Entscheidung den großen und kleinen Strafkammern. Die großen Strafkammern sind in 1. Instanz für Verfahren zuständig, bei denen es um besonders schwerwiegende Straftaten (insbesondere zum Beispiel Mord, Totschlag und andere Verbrechen mit Todesfolge) geht. Die kleinen Strafkammern verhandeln und entscheiden in 2. Instanz über Berufungen gegen Urteile des  Amtsgerichts (Schöffengericht oder Strafrichter). Weil innerhalb des Bezirks bestimmte Strafvollzugsanstalten unterhalten werden, sind bei dem Landgericht Bielefeld auch Strafvollstreckungskammern gebildet, denen unter anderem die nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzungen zur Bewährung, ferner die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung obliegt.

 

Der Behördenleiter des Landgerichts, der Präsident, wird in internen Verwaltungsangelegenheiten seines Hauses und der Amtsgerichte des Bezirks tätig (Personalwesen, Finanzen, Organisation). Er führt auch die Dienstaufsicht über die Richter und Notare des Landgerichtsbezirks. Als weitere Aufgaben obliegen ihm die Beschäftigung und Ausbildung von Rechtsreferendaren, Prüfung des Rechtsverkehrs mit dem Ausland und zahlreiche andere Tätigkeiten. Wegen des großen Umfangs der Geschäfte zieht er zur Aufgabenwahrnehmung Richter, Beamte und Justizbeschäftigte hinzu.