Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt. Die "Haager Apostille" ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Sie wird jedoch - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Wenn Sie eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden möchten, benötigen Sie dafür eine Bestätigung, dass diese Urkunde echt ist. Die Echtheit einer in Deutschland ausgestellten Urkunde wird entweder durch eine „Legalisation“ oder – in bestimmten Fällen – durch eine so genannte „Apostille“ bestätigt. Legalisationen und Apostillen sind lediglich verschiedene Formen der Beglaubigung von Urkunden.
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts lediglich die sogenannte Vorbeglaubigung, unter Umständen – je nachdem in welchem Land die Urkunde verwendet werden soll – hat anschließend eine sogenannte Endbeglaubigung zu erfolgen; die Aufgabe der Endbeglaubigung hat das Auswärtige Amt auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.
Weitere allgemeine Informationen zu dem Thema „Apostillen und Legalisationen“ finden Sie auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de ) sowie das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg (https://bfaa.diplo.de/bfaa-de
).
Der Präsident des Landgerichts Bielefeld ist zuständig
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wenn die Urkunde von einer Notarin / einem Notar mit Sitz im Landgerichtsbezirk Bielefeld ausgestellt wurde
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bei Gerichtsurkunden (Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge) des Landgerichts Bielefeld sowie der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Bielefeld (Bad Oeynhausen, Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Rahden, Rheda-Wiedenbrück)
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bei Urkunden sonstiger Justizbehörden mit Sitz im Landgerichtsbezirk Bielefeld
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bei Beglaubigungen von Übersetzungen eines ermächtigten Übersetzers, welcher seine Unterschriftsprobe beim Landgericht Bielefeld hinterlegt hat.
Damit eine Apostille oder eine Legalisation erteilt werden kann, muss zwingend die mit einer Original-Unterschrift sowie einem Original-Stempel oder -Siegel versehene Urkunde vorgelegt werden. Kopien können nicht beglaubigt werden.
Bei Scheidungsurteilen ist besonders darauf zu achten, dass diese mit einem Rechtskraftvermerk und einem Ausfertigungsvermerk versehen sind.
Die Erteilung einer Apostille oder Legalisation ist gebührenpflichtig gem. Ziffer 1310 des Kostenverzeichnisses zu § 4 JVKostG. Die Gebühr beträgt aktuell für jedes zu beglaubigende Dokument 15,00 bzw. 25,00 Euro.
Anträge auf Erteilung einer Apostille oder Legalisation können Sie schriftlich unter der folgenden Adresse einreichen:
Präsident des Landgerichts
Niederwall 71
33602 Bielefeld
Bitte geben Sie dabei an, für welches Land die Apostille beziehungsweise Legalisation benötigt wird. Fügen Sie dem Antrag unbedingt die mit der Apostille/Legalisation zu versehende Urkunde im Original bei.
Ein Formular, das Ihnen die Antragstellung erleichtert, finden Sie am Ende dieses Textes.
Die Bearbeitung des Antrags kann mehrere Werktage (zuzüglich Postlaufzeiten) in Anspruch nehmen. Die Rechnung wird mit gesonderter Post übersandt.
Eine persönliche Antragstellung ist in Zimmer 5.206 zu folgenden Sprechzeiten möglich:
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten können die schriftlich gestellten Anträge in den Briefkasten vor dem Eingang des Landgerichts eingeworfen werden.
Beachten Sie ggf. auch die Zuständigkeit anderer Behörden
1. Die Bezirksregierung Detmold (www.bezreg-detmold.nrw.de ) - Dezernat 21 - ist zuständig in Auslandsbeglaubigungsangelegenheiten (Apostillen oder Legalisationen), wenn die Urkunden (zum Beispiel: Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats- oder Einbürgerungsurkunden, Zeugnisse, Meldebescheinigungen) durch die Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk Detmold ausgestellt sind.
2. Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Urkunden zuständig. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ist für die eigenen Urkunden zuständig. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Urkunden zuständig, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs ausgestellt worden sind.
3. Wenn ein Führungszeugnis (Belegart N) im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird das Führungszeugnis oftmals nur dann anerkannt, wenn es mit einer zusätzlichen Echtheitsbescheinigung versehen ist. Ob und welche Form der Echtheitsbescheinigung (Überbeglaubigung oder Erteilung einer Apostille) verlangt wird, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Eine "Überbeglaubigung" muss zusätzlich formfrei beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de ) in Bonn beantragt werden. Eine "Apostille" wird vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (https://bfaa.diplo.de/bfaa-de
) in Brandenburg angebracht und muss dort zusätzlich beantragt werden.Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundesamt für Justiz zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall - ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person - an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Erteilung der beantragten Apostille weitergeleitet. Es empfiehlt sich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro anzugeben, ob und welche Echtheitsbescheinigung benötigt wird, damit der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an das Bundesamt für Justiz geschickt werden kann.