1. Welche Verfahren sind für eine Mediation durch den Güterichter geeignet?

Im Prinzip eignen sich alle Arten von Verfahren für eine Mediation durch den Güterichter. Die Güteverhandlung in Form der Mediation ist vor allem dann eine gute Alternative, wenn

  • Sie es wichtig finden, die Beziehung zu den anderen Beteiligten – trotz des gegenwärtigen Konfliktes – aufrecht zu erhalten oder nicht (weiter) zu verschlechtern;
  • Ihnen an einem zügigen Verfahrensabschluss gelegen ist;
  • Sie es wichtig finden, selbst für die Lösung verantwortlich zu bleiben;
  • Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen und derjenigen der am Konflikt Beteiligten wichtiger ist als ein „Rechthaben“;
  • Sie erwarten, dass ein Gerichtsverfahren nicht zu einer Lösung des wirklichen Konflikts führen wird.

Eine Mediation durch den Güterichter ist allerdings (meist) weniger sinnvoll, wenn

  • Sie schon vor dem Gerichtsverfahren versucht haben, den Fall mit Hilfe einer außergerichtlichen Mediation zu lösen;
  • Sie eine grundsätzliche Entscheidung über eine Rechtsfrage wünschen, die sich in vielen anderen Fällen auch stellt (Musterurteil);
  • ein am Gerichtsverfahren nicht beteiligter Dritter (z.B. ein Haftpflichtversicherer) im Falle einer Einigung letztendlich die Entscheidung trifft und nicht bereit ist, am Termin beim Güterichter teilzunehmen.

2. Welchen Vorteil kann eine Mediation durch den Güterichter haben?

Die Mediation durch den Güterichter kann für Streitparteien im Vergleich zum Verfahren vor dem entscheidungsbefugten Richter unter verschiedenen Aspekten vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere

  • umfassend:
    Im Rahmen der Mediation durch den Güterichter können die Hintergründe des Konflikts sowie  die Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.
  • selbstbestimmt:
    Die Beteiligten einer Güteverhandlung können bei Anwendung der Konfliktbeilegungsmethode Mediation eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer unerwünschten Entscheidung des Gerichts vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren persönlichen Anliegen gerecht werdende Lösung gefunden wird. Dies führt zu dauerhafter Zufriedenheit, weil kein Verlierer zurück gelassen wird. Ein Konflikt, der im Gespräch miteinander gelöst wird, ist ein gemeinsamer Erfolg.
  • zukunftsgerichtet:
    Die Mediation durch den Güterichter bleibt weniger an Vergangenem haften, sondern orientiert sich vor allem an den auch in der Zukunft maßgeblichen Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.
  • vertraulich:
    Die Mediation durch den Güterichter ist nicht öffentlich. Der streitentscheidende Richter erhält keine Informationen vom Güterichter.
  • in jedem Fall konstruktiv:
    Die Mediation durch den Güterichter kann die Beteiligten auch dann weiterbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung des Konflikts gefunden werden sollte. Allein das Gespräch miteinander kann ein Erfolg sein. Die Mediation vor dem Güterichter kann bewirken, dass sich verhärtete Positionen lockern und der Streit auf eine sachliche Ebene gehoben wird. Häufig ist dann im Laufe des Verfahrens immer noch eine Einigung möglich.

3. Was unterscheidet die Mediation durch den Güterichter vom Verfahren vor dem entscheidungsbefugten Richter?

Der zur Streitentscheidung berufene Richter berücksichtigt grundsätzlich nur die Umstände, die für eine Entscheidung auf der Grundlage des Rechts erheblich sind. Denn seine Aufgabe ist es, einen Geschehensablauf aus der Vergangenheit am Maßstab des Rechts zu bewerten. Oft geht es bei einer gerichtlichen Entscheidung  um ein "Entweder – Oder".

In der Mediation vor dem Güterichter sind die Lösungsmöglichkeiten demgegenüber vielfältiger. Allein die Beteiligten bestimmen, wie und worüber verhandelt wird. Alles, was den Beteiligten wichtig ist, kann bei einer Mediation durch den Güterichter erörtert und verbindlich geregelt werden. Den Inhalt einer solchen Regelung legen die Beteiligten einvernehmlich fest; der Güterichter und die Rechtsanwälte leisten dazu Hilfestellung. Auf diese Weise können sehr häufig Lösungen gefunden werden, die die wirklichen Bedürfnisse sämtlicher Beteiligter berücksichtigen und damit alle zufrieden stellen.

4. Wie kommt es zur Mediation durch den Güterichter? Wer kann diese anregen?

Wenn ein Verfahren beim Gericht anhängig ist, kann entweder der zuständige Richter oder eine Prozesspartei die Durchführung einer Güteverhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Richter vorschlagen. Durchgeführt wird die Güteverhandlung in Form der Mediation aber nur dann, wenn der entscheidungsbefugte Richter die Sache an den Güterichter verweist. Es empfiehlt sich deswegen, bereits im Rahmen der Klageschrift oder Klageerwiderung Angaben dazu zu machen, ob im konkreten Fall eine Mediation durch den Güterichter in Betracht kommt.

5. Welche Aufgabe hat der Güterichter?

Der Güterichter hilft bei der Suche nach einem Konsens, er schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Er ist neutral und unterstützt alle Beteiligten. Eine rechtliche Bewertung des konkreten Falles nimmt er nicht vor.

6. Wird der Güterichter über meinen Fall entscheiden?

Die Mediation vor dem Güterichter findet bewusst vor einem Richter ohne Entscheidungsbefugnis statt, um den Beteiligten eine offene Gesprächsatmosphäre zu sichern. Der Güterichter wird deshalb auch nicht an dem eventuell fortzusetzenden Gerichtsverfahren beteiligt sein.

7. Wer nimmt an der Mediation durch den Güterichter teil?

An der Güteverhandlung nehmen die Parteien des Rechtsstreits und deren Rechtsanwälte teil. Wenn an dem Konflikt noch weitere Personen beteiligt sind, ist es sinnvoll, auch diese zur Güteverhandlung hinzu zu ziehen.

8. Wie bereite ich mich auf die Mediation vor dem Güterichter vor?

Es ist für jeden Beteiligten hilfreich, bereits vorab zu überlegen, welche eigenen Anliegen und Bedürfnisse er hat und in der Mediation durch den Güterichter anführen will. Gibt es über den konkreten Streit hinaus weitere Konflikte zwischen den Beteiligten, können auch diese im Rahmen der Mediation angesprochen und gegebenenfalls einvernehmlich beigelegt werden. Empfehlenswert ist es auch zu überlegen, hinsichtlich welcher Punkte man selbst zu Kompromissen bereit sein könnte.

9. Wie läuft die Mediation vor dem Güterichter ab?

Nachdem ein für eine Mediation vor dem Güterichter in Frage kommendes Verfahren diesem vom zuständigen Richter vorgelegt worden ist, setzt er sich innerhalb weniger Tage mit den beteiligten Rechtsanwälten in Verbindung und vereinbart, mit diesen einen möglichst kurzfristigen Termin für die Güteverhandlung.

Das Mediationsgespräch selbst verläuft in fünf Schritten: Nach einer Verständigung über die Verfahrensregeln werden im Gespräch mit den Beteiligten die regelungsbedürftigen Punkte herausgearbeitet und gewichtet. Danach stellen die Beteiligten – mit Hilfe des Güterichters – ihre eigenen Interessen dar und bemühen sich, auch die Interessen der anderen Seite nachzuvollziehen. Schließlich entwickeln die Beteiligten unter Anleitung des Güterichters Lösungsmöglichkeiten, die – auch von der Gegenseite – bewertet werden und Gegenstand weiterer Verhandlungen sind. Kommen die Beteiligten zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten. Damit kann zugleich auch der Rechtsstreit beendet werden.

Falls die Güteverhandlung nicht zum Erfolg führt, wird die Sache an den für die Entscheidung zuständigen Richter zurückgegeben, damit dieser das gerichtliche Verfahren fortführt.

10. Wie lange dauert eine Mediation durch den Güterichter?

Die Mediationssitzung wird in der Regel kurze Zeit nach Abgabe durch den entscheidenden Richter anberaumt. Für den Termin ist ein Zeitfenster von zunächst circa 2 Stunden eingeplant; die konkrete Dauer wird von den Beteiligten bestimmt. Je nach Lage des Falles kann der Termin auch länger dauern oder es kann ein Folgetermine notwendig werden.

11. Ist eine Mediation durch den Güterichter öffentlich?

Die Mediation vor dem Güterichter ist nicht öffentlich.

12. Wo findet die Mediation durch den Güterichter statt?

Die Mediation vor dem Güterichter findet regelmäßig im Gericht statt, und zwar in dafür besonders eingerichteten Besprechungsräumen. Auch eine Güteverhandlung außerhalb des Gerichts kann sinnvoll sein, insbesondere wenn sich die Beteiligten die Sache noch einmal „vor Ort“ gemeinsam ansehen wollen.

13. Kann aus einem in der Güteverhandlung abgeschlossenen Vergleich auch vollstreckt werden?

Haben sich die Beteiligten in einer Güteverhandlung auf eine Regelung geeinigt, kann der Güterichter diese als gerichtlichen Vergleich protokollieren. Ein solcher Vergleich ist vollstreckbar.

14. Was kostet die Mediation vor dem Güterichter?

Bei der Verhandlung vor dem Güterichter - auch im Rahmen einer Mediation - entstehen in der Regel anwaltliche Gebühren wie bei einer Erörterung und einem gegebenenfalls nachfolgenden Vergleich vor dem Streitrichter. Zusätzliche Gerichtskosten für die Mediation durch den Güterichter fallen nicht an.